Abgeltungssteuer - Sparer-Pauschbetrag
Im Jahr 1993 wurde ein Sparerfreibetrag von 3 038 Euro (Ehepaare 6 136 Euro) eingeführt, m Personen mit niedrigem Einkommen und relativ kleinen Spareinlagen steuerlich zu entlasten und den Aufbau von Vermögen zu fördern
In den letzten Jahren wurde dieser Sparerfreibetrag immer weiter gekürzt und beträgt mittlerweile nur noch 750 Euro für Ledige und 1.500 Euro für Verheiratete. Hinzu kommt noch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro pro Person. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer bleibt dieser Betrag zwar gleich, jedoch kommen trotzdem einige Modifikationen auf die Anleger zu.
In den letzten Jahren wurde dieser Sparerfreibetrag immer weiter gekürzt und beträgt mittlerweile nur noch 750 Euro für Ledige und 1.500 Euro für Verheiratete. Hinzu kommt noch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro pro Person. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer bleibt dieser Betrag zwar gleich, jedoch kommen trotzdem einige Modifikationen auf die Anleger zu.
Sparerfreibetrag wird zum Sparer-Pauschbetrag - Werbungskosten fallen weg
Eine Änderung betrifft den Namen, denn der Sparerfreibetrag heißt zukünftig Sparer-Pauschbetrag und bildet mit 801 Euro für Ledige, 1.602 Euro bei Verheirateten, die absolute Obergrenze an steuerfreien Kapitalerträgen. Dies bedeutet auch, dass darüber hinaus keine weiteren Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen steuerlich geltend gemacht werden können. Für Fonds und ähnliche Anlageprodukte, die mit höheren Gebühren und Erfolgsprovisionen behaftet sind bedeutet dies einen harten Einschnitt. Die Kappung der Werbungskosten ist vor allem deshalb nötig, damit nicht doch eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorgenommen werden muss. Die Abgeltungssteuer soll ja neben der Senkung der Steuer auf Kapitalerträge vor allem auch dazu führen, dass das Steuersystem grundsätzlich vereinfacht wird, um zum Beispiel Bürokratie abbauen zu können.
Freistellungsauftrag erteilen
Wer den Sparer-Pauschbetrag nutzen möchte, sollte darauf achten, dass man dafür einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilen muss, der den genauen Betrag enthält, den man von der Steuer freistellen möchte. Dabei ist es wichtig, dass die Summe aller Freistellungsaufträge niemals den Sparer-Pauschbetrag übersteigt. Daher sollten Sie die zu erwartenden Kapitalerträge vorausplanen, damit Sie nicht bei der einen Geldanlage einen zu hohen Freistellungsauftrag erteilt und dafür woanders Abgeltungssteuer zahlen müssen.
