Veranlagung der Kapitalerträge auf Antrag zur Einkommensteuer
Für Zinserträge ist die Einführung der Abgeltungssteuer grundsätzlich betrachtet eher positiv, da es kaum neue Einschränkungen gibt, aber der Steuersatz mit 25% plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in der Regel unter dem persönlichen Einkommensteuersatz liegt, mit dem die Versteuerung nach der alten Rechtslage erfolgt. Sollte allerdings der Fall eintreten, dass der persönliche Steuersatz unterhalb von 25% liegt, würde man mit der neuen Abgeltungssteuer also Verluste einfahren.
Soziale Ungerechtigkeiten sollen vermieden werden
Um in diesem Bereich soziale Härten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, dass ein Steuerpflichtiger auf Antrag auch weiterhin seine Kapitalerträge zur Einkommensteuer veranlagen kann. Sollte bei der Veranlagung dann wirklich herauskommen, dass der persönliche Einkommensteuersatz niedriger liegt, kann man sich als Anleger die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückholen. Dabei ist das Finanzamt verpflichtet, eine sogenannte Günstiger-Prüfung durchzuführen und festzustellen, welche Lösung für den Steuerpflichtigen die bessere Wahl ist.
Wenn also der kleinste Hinweis besteht, dass der eigene persönliche Einkommensteuersatz unter den besagten 25% liegt, sollte Sie auf jeden Fall einen Antrag auf Veranlagung der Kapitalerträge stellen, um auf diese Weise Steuern zu sparen. Wer über ein Einkommen verfügt, welches sich sogar noch unterhalb des Grundfreibetrags in Höhe 7.664 Euro pro Jahr befindet, der kann sich mit einer entsprechenden Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) ganz von der Abgeltungssteuer befreien, so dass sie auch nicht mehr von der entsprechenden Bank eingezogen wird.
