Abzugsverbot für Arbeitszimmer
Finanzhof kippt Abzugsverbot für Arbeitszimmer
Erneut stellt der BFH eine Steuervorschrift wegen Verfassungsbedenken infrage. Es geht um die Abzugsfähigkeit der Kosten für das heimische Büro - Lehrer können ihre Aufwendungen wieder geltend machen.
Mit Beschluss vom 25. August 2009 hat der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das ab 2007 geltende Verbot, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist. Im entschiedenen Fall ging es um Arbeitszimmer von Lehrern, denen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
Im konkreten Fall ging es um einen Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser dürfe sich auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag für seine Aufwendungen eintragen lassen, entschieden die Richter des höchsten deutschen Steuergerichts.
Lehrer, Außendienstler und andere Berufsgruppen können den Fiskus vorerst wieder an den Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer beteiligen. Nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs bestehen ernstliche verfassungsmäßige Zweifel an dem seit 2007 geltenden Abzugsverbot für die Kosten eines Arbeitszimmers.
Gleichwohl hat der BFH nun in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind
Es bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung, nachdem die Frage in der Literatur kontrovers diskutiert werde und zu unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte geführt habe. Der BFH hat deshalb die Interessen des Antragstellers und des von Steuereinnahmen abhängigen Gemeinwesens gegeneinander abgewogen. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls im Streitfall dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem Werbungskostenabzug ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegensteht.
Auch andere Steuerzahler können nun davon profitieren und ihre monatliche Steuerlast durch einen Eintrag auf der Lohnsteuerkarte reduzieren. Allerdings könnte ihnen dann mit dem Steuerbescheid eine Nachzahlung drohen, falls das Finanzamt den Abzug nicht akzeptiert. Vor mehreren Gerichten klagen Steuerzahler derzeit gegen die Regelung und erhoffen sich - ähnlich wie bei der Pendlerpauschale - eine abschließende Klärung durch das Bundesverfassungsgericht.
Das Finanzamt argumentierte, der Mittelpunkt der Lehrerarbeitstätigkeit liege in der Schule. Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde der Fall beim BFH im Eilverfahren entschieden, weil es um den Freibetrag - und damit den "unterjährigen" Lohnsteuerabzug für 2009 geht.
(Az. VI B 69/09).
