Berufsausbildung - Kosten wieder voll absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für ein Studium voll als Werbungskosten absetzbar sind, wenn eine Berufsausbildung vorangegangen ist (VI R 14/07).

Jetzt liegen die Urteilsgründe vor - und viele Steuerzahler dürfen sich über nachträgliche Erstattungen vom Finanzamt freuen.
Im Streitfall hatte eine Steuerzahlerin nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Buchhändlerin und einer familiär bedingten Pause ein Lehramtsstudium aufgenommen. Die Ausgaben für dieses Studium - insbesondere Kosten für Fahrten zur Uni und Lehrmaterial sowie Gebühren - wollte sie bei ihrem Finanzamt als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Doch die Beamten strichen den Posten. Die Behörde wollte die Kosten lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von maximal 4000 Euro anerkennen.

Die angehende Lehrerin protestierte vor Gericht - und bekam nun vom BFH Recht. "Die Finanzveraltung hat das Gesetz jahrelang falsch ausgelegt und muss nun alle ähnlich gelagerten Fälle korrigieren, sofern die Bescheide noch nicht bestandskräftig sind", sagt Ralf Thesing, Justitiar des Bundes der Steuerzahler, der die Kläger unterstützt hat. Für Steuerzahler, die wegen des Musterverfahrens vorsorglich Einspruch eingelegt haben, ist das kein Problem. Andere Betroffene sollten prüfen, ob der aktuelle Bescheid noch nicht bestandskräftig ist - also die einmonatige Einspruchfrist nicht verstrichen ist - und gegebenenfalls Einspruch einlegen. Und für die Zukunft sollten wieder sämtliche Kosten in der Steuererklärung aufgelistet werden.

Weiter Unklarheit beim klassischen Studium
Noch unklar ist die steuerliche Behandlung von Kosten für ein klassisches Erststudium. Auch hier sind die Finanzämter restriktiv und streichen die Werbungskosten. Bei den meisten Studenten ist aber der Sonderausgabenabzug wertlos, weil sie noch nicht genügend eigene Einkünfte erzielen. Nur die Einstufung als Werbungskosten führt aber zu negativen Einkünften , die eine Verrechnung mit dem Verdienst aus einem zukünftigen Job ermöglicht. Doch auch hier ist ein Musterverfahren anhängig, in dem diese Frage geklärt werden soll (Niedersächsisches Finanzgericht, 1 K 405/05). Studenten sind also gut beraten, ebenfalls Einspruch einzulegen, um alle Chancen zu wahren.