Park and Ride bringt doppelt Geld

Fahren Sie mit unterschiedlichen Verkehrmittel zur Arbeit? Dann können Sie jetzt einen höheren Beitrag geltend machen als bisher von den Finanzämtern anerkannt wurde. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird die Berechnung der abzieh baren Kosten bei "park & ride" geändert. Das neue BMF-Schreiben zur Entfernungspauschale ändert die Berechnung der absetzbaren Kosten zu Ihren Gunsten.

Bisherige Regelung
Bisher erkannte das Finanzamt nur dann die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel an, wenn sie höher waren als die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.

Neue Regelung
Die Kosten für die Fahrkarte wird nun anerkannt, wenn sie höher ist als die Entfernungspauschale für die verbleibende Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln. (BMF-Schreiben vom 31.8.2009, BStBl. 2009 I S. 891 Tz. 1.6; BFH-Urteil vom 26.3.2009, VI R 25/08
Mit der Wiedereinführung der Pendlerpauschale lassen sich demnach jetzt wieder Fahrkarten für Bus und Bahn zusätzlich zum Kilometergeld bei der Steuer absetzen. Hierbei können Berufspendler dem Finanzamt ihre Belege für alte Jahre nachreichen und so bei "Park & Ride" das Kilometergeld
und die Pauschale nebeneinander nutzen.

Fahren Sie als Berufstätiger mit dem Auto zum Bahnhof und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte, können Sie die Pauschale für den ersten Teil und die Kosten der Fahrkarte für den restlichen Teil der Strecke als Werbungskosten nebeneinander bei der Steuer absetzen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden (Aktenzeichen. VI R 25/08).

In diesem Mischfall ist zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Die mit dem eigenen Pkw gefahrene Teilstrecke wird voll angesetzt. Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf die öffentlichen Verkehrsmittel entfällt.
Für die mit dem eigenen Pkw zurückgelegte Teilstrecke können Sie die  tatsächlich gefahrenen Kilometern ansetzen. Sollten Sie eine verkehrsgünstigere, aber längere Strecke zurücklegen können Sie diese zugrund legen. Die sich hieraus ergebende Entfernungspauschale ist ohne Rücksicht auf den Jahreshöchstbetrag von 4 500 EUR in voller Höhe absetzbar.

Der maßgebenden verbleibende Teil der - kürzesten - Strecke entfällt auf öffentliche Verkehrsmittel und zwar unabhängig, wie weit die Strecke tatsächlich ist. Ermitteln Sie hierzu ebenfalls die Entfernungspauschale, Diese ist allerdings auf 4 500 EUR begrenzt. Sie können aber auch die tatsächlichen Kosten für die Fahrscheine – wiederum begrenzt auf 4 500 EUR - ansetzen, falls diese höher sind. Die errechneten Beträge (beide) ergeben die für Sie insgesamt absetzbare Entfernungspauschale, sodass in diesen Mischfällen ggf. ein höherer Betrag als 4 500 EUR als Werbungskosten abzugsfähig sein kann.

Ein Beispiel:
Die maßgebende -kürzeste- Entfernung von der Wohnung zu Ihrem Arbeitsplatz beträgt 30 km.
Die mit "park and ride" zurückgelegte Strecke beträgt 31 km:
Sie fahren zunächst 28 km mit dem eigenen Pkw an den Stadtrand und von dort weitere 3 km
mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Jahresfahrkarte hierfür kostet 400 Euro.

Bisher erkannten die Finanzämter nur die Entfernungspauschale an:
230 Tage × 30 km × 0,30 Euro/km = 2.070 Euro.
Die Kosten für die Fahrkarte sind niedriger und wurden deshalb nicht berücksichtigt.

Ab sofort ist mehr absetzbar:
Die Entfernungspauschale für die Teilstrecke mit dem Pkw:
230 Tage × 28 km × 0,30 Euro/km = 1.932 Euro
und zusätzlich die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel von 400 Euro, da diese höher
sind als die Entfernungspauschale für die verbleibende Teilstrecke
(230 Tage × 2 km × 0,30 Euro/km = 138 Euro).
Werbungskosten gesamt: 2.332 Euro.


MAXTAX Steuer-Tipp
Das BMF-Schreiben gilt rückwirkend ab 2007. Damit können auch noch für die Jahre 2007 und 2008 von dieser neuen Regelung profitieren, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder hinsichtlich der Aufwendungen für den Weg zur Arbeit vorläufig ist.
Lassen Sie daher unbedingt Steuerbescheid zu Ihren Gunsten vom Finanzamt ändern.